WER IST VERSICHERT?
Alle Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind automatisch auch in der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.
Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können zwischen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung wählen.
WER IST PFLEGEBEDÜRFTIG?
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate
in erheblicher oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Zu den gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens zählen:
KÖRPERPFLEGE
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
ERNÄHRUNG
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
MOBILITÄT
Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung
PFLEGESTUFEN
Auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) eine der nachfolgend genannten Pflegestufen fest:
PFLEGESTUFE 1
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich Hilfsbedarf besteht bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Dabei muss der Zeitaufwand mindestens 1,5 Stunden tgl. betragen, wobei 45 Minuten davon für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.
PFLEGESTUFE 2
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, bei einem mind. dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Dabei muss der Zeitaufwand mindestens 3 Stunden tgl. betragen, wobei 2 Stunden davon für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.
PFLEGESTUFE 3
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muß, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund um die Uhr Betreuung).
Dabei muss der Zeitaufwand mindestens 5 Stunden tgl. betragen, wobei 4 Stunden davon für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.
Die Zuordung zu einer Pflegestufe bzw. die Anerkennung als Härtefall und die Bewilligung von Leistungen können für die Dauer von maximal 3 Jahren befristet werden und enden dann mit Ablauf der festgesetzten Frist. Die Befristung erfolgt dann wenn nach Einschätzung des MDK mit einer Verringerung des Hilfsbedarfs zu erwarten ist.
LEISTUNGEN
Die Leistungen der Pflegekassen richten sich zum einen nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und zum anderen kann unter folgenden Leistungen gewählt werden:
PFLEGESACHLEISTUNG
Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegesachleistung. Sie werden z. B. durch Pflegekräfte der Ökumenischen Sozialstation erbracht.
| PFLEGESTUFE | ab 01.01.2010 monatlich bis zu |
ab 01.01.2012 monatlich bis zu |
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| STUFE 1 | 440€ | 450€ | |
| STUFE 2 | 1.040€ | 1.100€ | |
| STUFE 3 | 1.510€ | 1.550€ | |
| für Härtefälle bis zu 1.918€ |
PFLEGEGELD
Anstelle der häuslichen Pflege durch die Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
| PFLEGESTUFE | ab 01.01.2010 monatlich bis zu |
ab 01.01.2012 monatlich bis zu |
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| STUFE 1 | 225€ | 435€ | |
| STUFE 2 | 430€ | 440€ | |
| STUFE 3 | 685€ | 700€ |
Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst, z. B. der Ökumenischen Sozialstation, abzurufen. In den Stufen 1 und 2 mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe 3 mindestens einmal vierteljährlich. Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson. Die Kosten eines Beratungsbesuchs werden von der zuständigen Pflegekasse getragen.
KOMBINATIONSLEISTUNG
Der Pflegebedürftige kann die Leistungen nach seinen persönlichen Bedürfnissen kombinieren. Es können z.B. 40% Pflegegeld und 60% Sachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate lang gebunden. Sollte sich die Pflegestufe ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.
Wir beraten Sie gerne über die im Einzelfall sinnvolle Wahl der Leistungen, bzw. Kombination. Rufen Sie uns an:
- Frau Gampe (Peißenberg) Tel. 08803 - 63 33-147
- Frau Lutz-Weberpals (Weilheim) Tel. 0881 - 92 79 799
- Frau Weber (Schongau) Tel. 08861 - 24 04 00
- Frau Wittich (Murnau) Tel. 08841 - 62 00 40

